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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Wir betrachten das Geschäftsverhältnis mit unseren Kunden als gegenseitiges Vertrauensverhältnis und werden immer bemüht sein, alle Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erledigen. Auch in Fällen, in denen wir für mehr als eine Vertragsseite tätig sind, erstreben wir eine für alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung.

Im Erfolgsfalle, d. h., wenn infolge einer durch uns erbrachten Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der von dem Kunden/den Kunden gewünschte Vertrag zu Stande gekommen ist, erheben wir Anspruch auf eine Maklerprovision in folgender Höhe, sofern im Angebot nicht anderes vermerkt oder ausdrücklich abweichend vereinbart wurde: Verkauf von Grundbesitz (Grundstücke, Gebäude, Eigentumswohnungen, Gewerbe- und Industrieobjekte, Kapitalanlagen etc.): Vom erzielten Gesamtkaufpreis inkl. aller dem Verkäufer versprochenen Leistungen vom Käufer 6 %.

Bei Erbbaurecht zusätzlich zur Gebäudeprovision von 6 % auf den gesamten zu zahlenden Erbbauzins vom Berechtigten 2%.

Je Options-, An- und Vorkaufsrecht: Vom Verkaufswert zu zahlen vom Berechtigten 2%. Geschäfts- und Unternehmensverkäufe (An- und Verkauf von Unternehmen, Beteiligungen, Waren, Know-how, Gegenständen): von der gesamten Vertragssumme 6 %. Darlehen und Verträge aller Art vom Darlehensnehmer oder Auftragnehmer auf die Vertragssumme 3%. Für sonstige Nachweise und Vermittlungstätigkeiten berechnen wir die ortsübliche Maklerprovision.
Wohnraumvermietung: Das 2-fache der monatlichen Nettomiete vom Mieter: 2 Monatsmieten. Ladenvermietung: 3 Nettomieten vom Mieter.
Sonstige gewerbliche Vermietung (Miet-, Pacht-, Leasingverträge u. a. von Gewerbeflächen, Büros, Hallen u. Ä. m.) vom Vermieter:

Bei Vertragslaufzeiten bis zu 10 Jahren von der Nettomiete oder Pacht 3 Monatsmieten.

Bei 10 Jahre überschreitender Vertragsdauer 3,6 Monatsmieten.

Bei zusätzlichen Options-, Vormiet-, An- oder Verkaufsrechten unabhängig von der vereinbarten Vertragsdauer je recht 0,5 Monatsmieten.

Bei Staffelmietverträgen ist die Berechnungsbasis die durchschnittliche Monatsmiete der Vertragsdauer.

Etwaige mietfreie Zeiten werden nicht in die vorstehend genannten Zeitspannen eingerechnet.

Bei Abstandszahlungen, Ablösungen für Rechte und Ansprüche, Einrichtungsgegenstände, Waren, Kundenstamm etc. vom jeweiligen Wert unabhängig von der Mietvertragsprovision 6 %.
Die unter Ziffer 1.1. bis 1.7. vorstehenden Beträge verstehen sich jeweils zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer.
Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformation vom Objektanbieter stammen und von uns auf deren Richtigkeit nicht in allen Fällen überprüft worden sind. Wir übernehmen für die Richtigkeit der weitergegebenen Informationen keinerlei Haftung.
Wir sind berechtigt, für den anderen Vertagsteil auch provisionspflichtig tätig zu werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich über den Abschluss des Vertrages zu informieren, Auskunft über aller vertraglichen Haupt- und Nebenabreden (z.B. Name und Anschrift des Vertragspartners, -objekt, -preis und -bedingungen) zu erteilen und eine Vertragsabschrift zu übersenden. Behindert der Auftraggeber durch verweigerte oder verspätete Informationen die Geltendmachung eines Provisionsanspruches, hat er die Provisionsforderung ab vier Wochen nach Vertragsabschluss mit 8% über den von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

Unser Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Vertrages zu einer späteren Zeit oder zu abweichenden Bedingungen erfolgt, soweit der gleiche Erfolgt erreicht wird.

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise sind ausschließlich für unsere Kunden bestimmt. Diesen ist daher ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und –informationen ohne ausdrückliche Zustimmung von uns, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunden hingegen und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist unser Kunde verpflichtet, uns die vertraglich vereinbarte Provision zu entrichten.

Unsere Haftung ist auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten begrenzt.

Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist.

Ist dem Kunden ein von uns angebotenes Objekt bereits bekannt, so hat er uns innerhalb von 5 Tagen auf die bestehende Vorkenntnis hinzuweisen. Geschieht dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadenersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden sind, dass der Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis
informiert hat.

Handelt es sich bei uns und unserem Kunden um Vollkaufleute i. S. des HGB, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand Erfurt von uns vereinbart.

Eine Honorarpflicht gemäß unseren Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Kunde im Zusammenhang mit der von uns entfalteten Tätigkeit von seinem potentiellen und von uns nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesenen Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht des Ersatzgeschäftes auszulösen, ist er hierbei nicht nötig, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

Hinsichtlich des Eigentümers eines Objektes, das uns zur Vermakelung an die Hand gegeben wurde, gilt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei uns rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst wurde.

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu wider läuft.

 

   
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